SATZUNG


SC GERMANIA 1932 GEYEN e.V.

SC Germania 1932 Geyen e.V.

Mitglied des Fußballverbandes Mittelrhein e.V.

Mitglied des Landessportbund NRW e.V.

Mitglied des Kreissportbund Rhein-Erft e.V.

1. Satzung

SC Germania 1932 Geyen e.V.

2. Jugendordnung

SC Germania 1932 Geyen e.V.

Neufassung vom 22.10.2014

Eintragung beim Amtsgericht Köln

Nummer der Eintragung: 2

Vereinsregister VR 300468

§ 1 Name und Sitz
  1. Der Verein führt den Namen SC Germania 1932 Geyen e.V.
  2. Der Sitz des Vereins ist 50259 Pulheim – Geyen
  3. Der 1932 in Geyen gegründete Sportverein ist unter der Nr. 468 in das Amtsgericht Köln eingetragen.

  4. Die Vereinsfarben sind rot-weiß.
  5. Der Verein ist Mitglied des Fußballverbandes Mittelrhein e.V. und Mitglied des Landessportbundes NRW.
§ 2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr läuft vom 01.01 bis 31.12. eines Jahres.

§ 3 Zweck des Vereins
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
  3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen, durch Förderung der Kinder- und Jugendarbeit und die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen und den Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleiter/innen.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
  3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
  4. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
  5. Ehrenmitglieder werden wegen ihrer Verdienste um den Verein im besonderen oder den Sport im Allgemeinen von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes ernannt.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss Tod oder Auflösung der juristischen Person. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied.
  2. Der Austritt ist nur zum 30.06. oder 31.12. unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen zulässig.
  3. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Gesamtvorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden,
    1. wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
    2. wegen Zahlungsrückstand mit Beiträgen von mehr als 6 Monaten trotz Mahnung,
    3. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens,
    4. wegen unehrenhafter Handlungen. Der Bescheid über einen Ausschluss, ist mit Einschreibebrief zuzustellen.
§ 6 Maßregelungen

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Gesamtvorstandes und der Abteilungen verstoßen, können nach vorheriger Anhörung, vom Gesamtvorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:

  1. Verweis
  2. angemessene Geldstrafe
  3. zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.

Der Bescheid über eine Maßregelung ist mit Einschreibebrief zuzustellen.

§ 7 Beiträge
  1. Die Mitglieder zahlen Beiträge, Gebühren und Umlagen, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung jeweils für das folgende Geschäftsjahr entscheidet und in der Beitragsordnung festsetzt.
  2. Eine Beitragserhöhung ist rückwirkend ab dem 1. Januar des Kalenderjahres, in dem sie beschlossen wird, zulässig.
  3. Gebühren können erhoben werden für die Finanzierung besonderer Angebote des Vereins, die über die allgemeinen mitgliedschaftlichen Leistungen des Vereins hinausgehen.
  4. Umlagen können erhoben werden bei einem besonderen Finanzbedarf des Vereins, der nicht mit den allgemeinen Etatmitteln des Vereins gedeckt werden kann, insbesondere für die Finanzierung von Baumaßnahmen und Projekten.
  5. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  6. Der Vorstand erarbeitet eine Beitragsordnung, die die Mitgliederversammlung beschließt. Die Beitragsordnung regelt die Art und Weise der Erhebung des Beitrags, die Fälligkeit des Beitrags, Beitragsbefreiungen und Beitragsermäßigungen in Einzelfällen, die Beitragserstattung bei Ausscheiden und ähnliches.
  7. Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit.
§ 8 Stimmrecht und Wählbarkeit
  1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 18. Lebensjahr.
  2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
  3. Gewählt werden können alle volljährigen und voll geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
§ 9 Organe des Vereins
  1. Organe des Vereins sind:
    1. die Mitgliederversammlung,
    2. der Vorstand,
    3. der Mitarbeiterkreis,
    4. Jugendausschuss.
  2. Die Belange der Jugendabteilung regelt die Vereins-Jugend-Ordnung
§ 10 Mitgliederversammlung
  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ( Jahreshauptversammlung ) findet in jedem Geschäftsjahr statt.
  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Zwischen dem Tag der Veröffentlichung der Einberufung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen. Die Veröffentlichung erfolgt im „Pulheimer Wochenende“, oder in schriftlicher Form per Brief oder per E-Mail. Die Mitteilung von Adressänderungen/Änderungen von E-Mail-Adressen ist eine Bringschuld des Mitglieds.
  4. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
  5. Mit der Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:
    1. Bericht des Vorstandes
    2. Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
    3. Entlastung des Vorstandes
    4. Wahlen, soweit diese erforderlich sind
    5. Beschlussfassung über vorliegende Anträge
    6. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und außerordentlichen Beiträge
    7. Erlass der Beitragsordnung die nicht Bestandteil der Satzung ist
  6. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
  7. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
  8. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Sie wird beschlussunfähig, wenn die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten Mitglieder nicht mehr anwesend ist.
  9. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
  10. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag.
  11. Anträge können gestellt werden:
    1. von Mitgliedern
    2. vom Vorstand
    3. vom Mitarbeiterkreis
  12. Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dadurch geschehen, dass die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird. Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nur dann als Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn die Dringlichkeit einstimmig beschlossen wurde.
  13. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder es beantragen.
§ 11 Vorstand

Vorstand im Sinn des § 26 BGB, besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam. Im Innenverhältnis des Vereins darf der stellvertretende Vorsitzende oder der Geschäftsführer ihre Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden ausüben.

  1. Der Vorstand arbeitet
    1. als geschäftsführender Vorstand, bestehend aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Geschäftsführer. Die Position des Geschäftsführers kann auch vom 1. und / oder vom 2. Vorsitzenden übernommen werden.
    2. Der Vorsitzende wird ermächtigt, Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen, die das Amtsgericht für die Eintragung der Satzungsänderung in das Vereinsregister verlangt. Andernfalls ist bei Beanstandung die Einberufung einer erneuten Mitgliederversammlung erforderlich.
    3. Im täglichen, operativen Bankgeschäft kann sich der Vorstand auf Einzelvollmacht für jedes geschäftsführende Vorstandsmitglied einigen.
    4. als Gesamtvorstand, bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand, Schriftführer, dem Vorsitzenden der Jugendabteilung sowie dessen Stellvertreter.
    5. Der Jugendvorstand wird in einer dafür gesondert einberufenen Versammlung von der Jugend des Vereins gewählt ( vgl. §8 Ziffer 1 der Satzung ). Die Einberufung geschieht in entsprechender Anwendung der Einberufungsvorschriften des §10 der Satzung. Die Wahl des Jugendvorstandes bedarf dessen Bestätigung durch die Mitgliederversammlung. Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufsgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Vereinsjugend-Ordnung sowie der Beschlüsse des Vereins – Jugendtages. Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der Jugendabteilung zu fließenden Mitteln.
    6. Der Gesamtvorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden von dem Vorsitzenden geleitet. Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Vorstandsmitglieder es beantragen. In diesem Fall muss der Gesamtvorstand innerhalb einer Woche schriftlich einberufen werden. Er ist Beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Ausscheiden eines Vorstandmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
    7. Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören die Durchführungen der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen des Mitarbeiterkreises.
    8. Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die auf Grund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem Aufgaben, deren Behandlung durch den Gesamtvorstand nicht notwendig ist.
    9. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Geschäftsführer haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse beratend teilzunehmen.
    10. Der geschäftsführende Vorstand bewilligt Ausgaben von mehr als 300,00 Euro
§ 12 Mitarbeiterkreis
  1. Zum Mitarbeiterkreis gehören :
    1. die Mitglieder des Vorstandes
    2. Leiter für Öffentlichkeitsarbeit
    3. die Übungsleiter
    4. die Betreuer, Platzwarte
§13 Jugendabteilung
  1. Die Jugendabteilung verwaltet sich eigenständig. Hierfür erhält sie die Mitgliedsbeiträge ihrer Mitglieder sowie die zweckgebundenen Spenden und Zuschüsse für die Jugendabteilung. Der Schatzmeister des Vereins und die Kassenprüfer haben jeweils jederzeit das Recht, die Jugendkasse nach Voranmeldung zu prüfen.
  2. Der Jugendabteilung gehören alle Mitglieder an, welche am 01.01. eines Kalenderjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Alle Mitglieder der Jugendabteilung bilden die Jugendversammlung.
  3. In der Jugendversammlung sind alle Mitglieder, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, stimmberechtigt. Mitglieder, die das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden durch einen ihrer gesetzlichen Vertreter vertreten. Das Wahlrecht von Mitarbeitern der Jugendabteilung regelt die Jugendordnung. Im Übrigen gelten für die Jugendversammlung die Regeln der Mitgliederversammlung entsprechend. Zu den Aufgaben der Jugendversammlung gehört insbesondere die Wahl des Jugendausschusses.
  4. Der Jugendausschuss ist für die Führung der Jugendabteilung in Selbstverwaltung gemäß der Satzungen und Ordnungen des DFB und seiner Untergliederungen verantwortlich. Der Vorsitzende des Jugendausschusses (Jugendleiter) muss das 18. Lebensjahr vollendet haben und Vereinsmitglied sein; die übrigen Mitglieder sollen das 16. Lebensjahr vollendet haben.
  5. Der Jugendausschuss wird im Vorstand durch den Jugendleiter als stimmberechtigtes Vorstandsmitglied vertreten. Bei Abwesenheit des Jugendleiters soll dieser durch ein anderes vom Jugendausschuss zu benennendes Ausschussmitglied vertreten werden. Der Vertreter ist berechtigt, an den Vorstandssitzungen ohne Stimmrecht teilzunehmen.
  6. Näheres regelt die Jugendordnung, welche der Zustimmung des Vorstands bedarf.
  7. Der Vorstand des Vereins darf Beschlüsse der Jugendversammlung oder des Jugendausschusses aufheben, wenn sie gegen diese Satzung, das Gesetz oder gegen die Ordnungen des DFB und seiner Untergliederungen verstoßen.
§ 14 Protokollierung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes, der Ausschüsse sowie der Jugendversammlung ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, dass vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 15 Wahlen
  1. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von jeweils drei Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist.
  2. Der Vorstand ergänzt sich selbständig durch Zuwahl von Beisitzern für bestimmte Aufgaben.
  3. Wiederwahl ist zulässig.
§ 16 Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters.

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in.
  2. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.
  3. Wiederwahl ist zulässig.
§ 17 Auflösung des Vereins
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.
  2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen wenn es
    1. der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von Dreiviertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
    2. von Zweidritteln der Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
    3. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
    4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinschaftsgrundschule Sinthern-Geyen, die es unmittelbar und ausschließlich zum Zweck der Förderung des Schulsports zu verwenden hat.
§ 18 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Beschlossen in der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 27.Mai 2015.

JUGENDORDNUNG

SC GERMANIA 1932 GEYEN e.V.

§ 1 Allgemeines/Mitglieder
  1. Entsprechend § 13 der Satzung des SC Germania 1932 Geyen e.V. verwaltet sich die Jugendabteilung eigenständig. Näheres regelt die Jugendordnung. Durch die Jugendordnung werden die besonderen Belange der Jugend geregelt.
  2. Ziele der Jugendabteilung sind insbesondere:
    1. Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit
    2. Pflege der sportlichen Betätigung zur körperlichen Leistungsfähigkeit, Gesunderhaltung und Lebensfreude
    3. Erziehung zur kritischen Auseinandersetzung mit der Situation der Jugendlichen in der Gesellschaft
    4. Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe sowie Bildungseinrichtungen
    5. Pflege der internationalen Verständigung
  3. Der Jugendabteilung gehören alle Mitglieder des SC Germania 1932 Geyen e.V. an, welche am 01.01 eines Kalenderjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
§ 2 Aufgaben

Die Jugendabteilung des SC Germania 1932 Geyen e.V. führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet über die Verwaltung der ihr zufließenden Mittel. Sie hat dabei §3 der Satzung zu beachten.

  1. Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit
  2. Pflege der sportlichen Betätigung zur körperlichen Leistungsfähigkeit, Gesunderhaltung und Lebensfreude
  3. Erziehung zur kritischen Auseinandersetzung mit der Situation der Jugendlichen in der modernen Gesellschaft und Vermittlung der Fähigkeit zur Einsicht in gesellschaftliche Zusammenhänge
  4. Entwicklung neue Formen des Sports, der Bildung und zeitgemäßer Gesellung
  5. Zusammenarbeit mit allen Jugendorganisationen
  6. Pflege der internationalen Verständigung.
§ 3 Gremien der Jugendabteilung

Gremien der Jugendabteilung sind:

  1. die Jugendversammlung
  2. der Jugendausschuss
§ 4 Jugendversammlung
  1. Die Mitglieder der Jugendabteilung bilden die Jugendversammlung. Sie ist das höchste Gremium der Jugend des SC Germania 1932 Geyen e.V.
  2. Aufgaben der Jugendversammlung sind insbesondere:
    1. Wahl des Jugendleiters und der übrigen Mitglieder des Jugendausschusses Festlegung der Richtlinien der Tätigkeit des Jugendausschusses.
    2. Entgegennahme der Tätigkeits-und Rechenschaftsberichte des Jugendausschusses.
    3. Entlastung des Jugendausschusses, wobei diese zusätzlich der Zustimmung des Vorstands des SC Germania 1932 Geyen e.V. bedarf.
  3. Eine ordentliche Jugendversammlung findet in der Regel ein Mal jährlich statt.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist unverzüglich zu berufen,
    1. auf Beschluss des Jugendausschusses
    2. auf Beschluss des Vorstands des SC Germania 1932 Geyen e.V.
    3. wenn mindestens 20 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder die Berufung schriftlich verlangen.
  5. In der Jugendversammlung sind alle Jugendlichen, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, stimmberechtigt. Jugendliche, die das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden durch einen ihrer gesetzlichen Vertreter vertreten.
  6. Die Mitglieder des Jugendausschusses und ein Trainer oder Betreuer je Mannschaft sind ebenfalls stimmberechtigt, soweit sie ihr Stimmrecht nicht bereits nach Absatz 5 ausüben.
  7. Die Mitglieder des Vorstands des SC Germania 1932 Geyen e.V. nehmen an der Jugendversammlung ohne Stimmrecht teil, soweit sie nicht nach den Absätzen 5 der 6 stimmberechtigt sind.
  8. Im Übrigen gelten die § 8 und §13 der Satzung entsprechend
§ 5 Jugendausschuss
  1. Der Jugendausschuss führt die Geschäfte der Jugend im Rahmen der Selbstverwaltung gemäß der Satzungen und Ordnungen des DFB und seiner Untergliederungen sowie der Satzung des SC Germania 1932 Geyen e.V.
  2. Die Jugendversammlung wählt den Jugendleiter und die übrigen Mitglieder des Jugendausschuss es für die Dauer von zwei Jahren. Eine Abwahl des Jugendausschusses ist möglich. Wählbar ist jedes Mitglied des SC Germania 1932 Geyen e.V.
  3. Der Jugendausschuss besteht aus dem Jugendleiter, dieser muss das 18. Lebensjahr vollendet haben, und einer von der Jugendversammlung zu beschließenden Anzahl von Beisitzern, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben müssen. Der Jugendausschuss besteht nach Möglichkeit aus mindestens drei Mitgliedern.
  4. Endet die Vereinsmitgliedschaft eines Mitglieds des Jugendausschusses, so endet auch seine Mitgliedschaft im Jugendausschuss. Die Mitgliedschaft im Jugendausschuss kann auch durch Amtsniederlegung enden.
  5. Scheidet ein Mitglied des Jugendausschusses aus dem Amt aus, ist der Vorstand des SC Germania 1932 Geyen e.V. berechtigt, ein Ersatzmitglied zu berufen, welche dem Jugendausschuss bis zum Ende der Wahlperiode angehört. Selbiges gilt, wenn der Jugendausschuss aus anderen Gründen nicht vollständig besetzt ist. Die Person ist in der nächsten Jugendversammlung zu bestätigen.
  6. Scheidet der Jugendleiter aus seinem Amt, benennt der Vorstand des SC Germania 1932 Geyen e.V. eine Person, welche das Amt bis zur nächsten Jugendversammlung kommissarisch ausübt.
  7. Der Jugendausschuss wählt aus seiner Mitte einen Jugendschatzmeister und einen Jugendgeschäftsführer. Der Geschäftsführer ist zugleich Stellvertreter des Jugendleiters.
  8. Der Jugendausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben
§ 6 Aufwandsentschädigungen, entgeltliche Tätigkeit
  1. Den Jugendausschussmitgliedern werden die mit ihrer Tätigkeit für den SC Germania Geyen entstandenen Kosten erstattet. Diese sind zu belegen. Für die Erstattung von Reisekosten gelten die steuerlich anerkannten Sätze.
  2. Eine unmittelbar oder mittelbare entgeltliche Tätigkeit eines Mitglieds des Jugendausschusses einschließlich seiner Angehörigen i.S.d. § 15 Abgabenordnung für den Verein ist möglich. Ferner kann ein Ausschussmitglied pauschalen Aufwandsersatz im Rahmen der steuerlich anerkannten Sätze erhalten. Hierüber bedarf es eines Beschlusses des Vorstands des SC Germania 1932 Geyen e.V.
§ 7 Beschränkung der Selbstverwaltung
  1. Der Schatzmeister und die Kassenprüfer des SC Germania 1932 Geyen e.V. haben jederzeit das Recht die satzungsmäßige Mittelverwendung zu prüfen.
  2. Der Vorstand des SC Germania 1932 Geyen e.V. ist berechtigt, in das Recht der Jugendabteilung auf Selbstverwaltung einzugreifen
    1. bei Verstößen der Jugendversammlung oder des Jugendausschusses gegen die Gesetze, die Satzung und Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie die Jugendordnung,
    2. bei einer erheblichen Gefährdung der wirtschaftlichen Lage des Gesamtvereins.
§ 8 Aufnahme von Mitgliedern und Erlöschen der Mitgliedschaft

Für die Aufnahme und das Erlöschen der Mitgliedschaft von Mitgliedern der Jugendabteilung einschließlich Ausschluss gelten die §2 und § 3 der Satzung des SC Germania 1932 Geyen e.V. entsprechend, wobei die Rechte und Pflichten des Vorstands dem Jugendausschuss übertragen werden.

§ 9 Änderungen der Jugendordnung/Satzungsvorrang
  1. Für Änderungen der Jugendordnung gelten die Regelungen über Satzungsänderungen des SC Germania 1932 Geyen e.V. entsprechend. Die Jugendordnung sowie Änderungen der Jugendordnung bedürfen der Zustimmung des Vorstands des SC Germania 1932 Geyen e.V.
  2. Sollten einzelne Bestimmungen der Jugendordnung im Widerspruch zur Satzung des SC Germania 1932 Geyen e.V. stehen, hat die Satzung Vorrang.
  3. Die Satzung des SC Germania 1932 Geyen e.V. gilt zudem entsprechend, soweit einzelne Aufgaben, Rechte oder Pflichten der Jugendabteilung in der Jugendordnung nicht geregelte sind. Die Jugendversammlung nimmt in diesen Fällen die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Mitgliederversammlung und der Jugendausschuss die Aufgaben, Rechte und Pflichten des Vorstands wahr.
§ 10 Spielordnung

Einzelheiten der Fußballwettspiele regelt die Spielordnung des WFLV in Duisburg. Die Selbstverantwortung der Jugendlichen für die Einhaltung der geltenden Bestimmungen ist zu stärken.

§ 11 Inkrafttreten

Die Jugendordnung wird von der Jugendversammlung beschlossen und tritt nach Zustimmung des Vorstands (§ 11 Abs.2 der Satzung des SC Germania 1932 Geyen e.V.) in Kraft.